Satzung - LHV e. V. Lohnsteuerhilfeverein

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Satzung

Satzung LHV e. V. Lohnsteuerhilfeverein

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
(1) Der Verein führt den Namen "LHV e. V. -Lohnsteuerhilfeverein-". Er soll  in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen LHV e.  V. – Lohnsteuerhilfeverein führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48165 Münster und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion NRW. Die
Geschäftsleitung befindet sich ebenfalls in demselben Oberfinanzbezirk.
(3) Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein  Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der  Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG.
(2) Die Tätigkeit des Vereins umfasst ferner die Vertretung des Mitglieds  in den Rechtsbehelfsverfahren vor Finanzbehörden und Finanzgerichten.
(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des §21 BGB.

§ 3 Mitglieder
Mitglied  kann jeder Arbeitnehmer im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der nach §  2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen  dürfen Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den  gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Vereinsbeitritt ist schriftlich zu erklären.
(2) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die  Satzung und die Beitragsordnung zur Kenntnis zu geben und auf Wunsch  nach dem Beitritt auszuhändigen.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Eine etwaige Ablehnung  bedarf keiner Begründung. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag  eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt die  Mitgliedschaft als bestätigt.
(4) Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er  ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen  Geschäftsjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen  die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich  verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich  unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das  Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes  binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand  einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste  Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der  Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger  schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im  Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach  Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in  dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und  Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige  Haftpflichtansprüche nach §15 der Satzung. Gleichzeitig ist das  ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des  Vereins enthoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein  gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist  verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein  auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen
(2) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von §7 der Satzung verpflichtet.
(4) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige  Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen  Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in  den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 20. Januar eines jeden  Jahres fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer  Beitragsordnung geregelt, welche vom Vorstand erlassen wird. Die  geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern drei  Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d §2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins
Die  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.  Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.  Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit  einer Frist von mindestens zwei Wochen ab Aufgabe der Einladung bei der  Post unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes  zu erfolgen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln  bekanntzugeben und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom  Mitglied benannte Anschrift gerichtet ist. Gleichzeitig ist die  Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher  Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die  Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere  eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und  über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung  während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine  außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen  einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis  spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand  schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der  Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung  bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der  Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein  Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den  Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der  Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,  wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der  Vorschriften des §33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks)  mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede  ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,  das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.  Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der  Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsbefugt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von acht  Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines  wichtigen Grundes gemäß §27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er  bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist  Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der  Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.  Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei  Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener  Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied oder dessen  Angehöriger als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein  angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der  Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von  der Vorschrift §181 BGB befreit.
(6) Die §§664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
  • Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von §30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
  • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne des §14 der Satzung
  • Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 12 Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu  der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der  Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer  Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
(2)   Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder  erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss  schriftlich erfolgen.

§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der  Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden  Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu  erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen  und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen  Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des  Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach  Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer  prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur die im § 22 Abs. 2 StBerG genannten Personen bestellt werden:
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit  einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie  Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins  sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die  dem Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder  unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im  Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder  Aufstellungen der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts,  spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine  Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und  innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den  wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern  schriftlich bekanntzugeben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde  innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen. Der  Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der  jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden  Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen  vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen  Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis  der Lohnsteuervereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§7 DVLStHV und 23  Abs. 4 u. 5 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d §23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.  11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle  angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in  Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung  bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein  Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle  leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der  Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur  unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z. B.  Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte)  nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine  einschlägige dreijährige praktische Tätigkeit in einem Umfang von  mindestens 16 Wochenstunden (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG)  nachgewiesen haben. Für Leiter von Beratungsstellen in den neuen  Bundesländern gelten diese Voraussetzungen erst nach dem 01.01.1996. Wer  sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die  Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als  Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.  11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung  der Regelung zur Werbung (§ 8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung einer  anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung  in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht  zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder  sind auf die Dauer von zehn Jahren (§ 26 Abs. 4 StBerG) nach  Abschluss  der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds  aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses  Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in  Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei  Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in  anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen  über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben  unberührt.

§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die  Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten  nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der  Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B.  Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der
Verein  eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.  Zuständige Stelle i.S.d. §158c Abs.2 des Gesetzes über den  Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
(3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und  dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem  Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert  einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es  einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch  nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder  der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1.  Und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung  des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines  Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der  Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gem. §24 StBerG sowie die Aufbewahrung  der Handakten gem. §26 Abs.4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach  durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den  Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Münster.

§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Marktallee 48
48165 Münster
Tel. 02501-9222849
Fax 02501-927834
info@lhv-muenster.de
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