Die Leistungen der Lohnsteuerhilfe sind auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und können ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden, § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes.
Demnach können Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt), oder
sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten), oder
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.
Ist dies der Fall, dann darf auch beraten werden bei
Nebeneinnahmen aus Spekulationen, Zinsen oder Mieten
Allerdings darf die Summe dieser Einnahmen einen Betrag in Höhe von 13.000,- € bei Ledigen und 26.000,- € bei Verheirateten nicht überschreiten.
Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften und Renten keine Begrenzung nach oben hin.