Beratungsbefugnis - LHV Lohnsteuerhilfe e. V. - Beratungsstelle Münster

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Beratungsbefugnis
Die Leistungen der Lohnsteuerhilfe sind auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und können ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden, § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. 
Demnach können Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn ausschließlich
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt), oder
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten), oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.
Ist dies der Fall, dann darf auch beraten werden bei
  • Nebeneinnahmen aus Spekulationen, Zinsen oder Mieten
Allerdings darf die Summe dieser Einnahmen einen Betrag in Höhe von 13.000,- € bei Ledigen und 26.000,- € bei Verheirateten nicht überschreiten.
Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften und Renten keine Begrenzung nach oben hin.

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